Satzung zum Schutz des Gehölzbestandes auf dem Gebiet der Gemeinde Auerbach/Erz.

Aufgrund von § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Art. 14 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 140) geändert worden ist, in Verbindung mit § 22 und § 50 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 des Sächsischen Naturschutzgesetzes (SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Art. 57 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 148) geändert worden ist, sowie §§ 3 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 1 und 2, 29 des Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. S. 2542), das zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 06. Februar 2012 (BGBl. S. 148) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Gemeinde Auerbach/Erz. am 26.03.2012 folgende Satzung beschlossen:

§1 Schutzzweck

  1. Schutzzweck der Satzung ist:
    1. die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
    2. die Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
    3. die Abwehr schädlicher Einwirkungen
    4. die Erhaltung der Lebensstätten bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten,
    5. die Erhaltung oder Verbesserung des Kleinklimas,
    6. die Schaffung, Erhaltung oder Entwicklung von Biotopverbundsystemen.
  2. Soweit in dieser Satzung auf gesetzliche Bestimmungen Bezug genommen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§2 Schutzgegenstand

  1. Gehölze auf dem Gebiet der Gemeinde Auerbach/Erz. werden nach Maßgabe dieser Satzung unter Schutz gestellt.
  2. Geschützte Gehölze im Sinne dieser Satzung sind:
    1. Bäume mit einem Stammumfang von 30 Zentimetern und mehr, gemessen in einem Meter Höhe vom Erdboden aus. Bei mehrstämmigen Bäumen ist der Stammumfang nach der Summe der Stammumfänge zu berechnen. Liegt der Kronenansatz niedriger, so ist der Stammdurchmesser unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend.
    2. Alleen und einseitige Baumreihen unabhängig von Art und Stammumfang,
    3. Sträucher von mindestens einem Meter Höhe,
    4. Hecken im Innenbereich, § 34 Baugesetzbuch (BauGB), ab 10 Metern Länge, im Außenbereich, § 35 BauGB, ab 7 Metern Länge,
    5. Pflanzungen, die aufgrund von Anordnungen nach § 10 dieser Satzung sowie aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften, insbesondere nach Maßgabe von fortgeltenden Entscheidungen auf Grundlage früherer Fassungen der Gehölzschutzsatzungen, angelegt wurden, unabhängig von Alter, Größe, Art und Stammumfang, bei Hecken und Sträuchern unabhängig von ihrer Höhe, Breite bzw. Länge,
  3. Geschützt sind nicht nur die oberirdischen Teile der in Absatz 2 aufgeführten Gehölze, sondern auch deren Wurzelbereiche. Je nach Wuchsform der geschützten Gehölze sind folgende Wurzelbereiche geschützt:
    1. Bei Bäumen mit säulen‑ bzw. pyramidaler Krone die Flächen unterhalb der Baumkronen zuzüglich des Kronendurchmessers nach allen Seiten,
    2. Bei den übrigen Bäumen die Flächen unterhalb der Baumkronen zuzüglich 1,5 Meter nach allen Seiten,
    3. Bei Sträuchern die Flächen unterhalb der Strauchkronen zuzüglich 1 Meter nach allen Seiten,
    4. Bei Hecken die Flächen unterhalb der heckenbildenden Strauchkronen zuzüglich 1 Meter nach allen Seiten.
  4. Die Bestimmungen der Satzung gelten nicht für:
    1. Gehölze in Baumschulen und Gärtnereien, die zu gewerblichen Zwecken herangezogen werden,
    2. Obstbäume (ausgenommen sind Streuobstwiesen nach § 26 Abs. 1 Nr. 6 SächsNatSchG sowie Alleen und einseitige Baumreihen) auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken; Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, § 2 Abs. 2 Sächsische Bauordnung (SächsBO),
    3. Nadelgehölze (ausgenommen sind Alleen und einseitige Baumreihen) auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken, soweit sie nicht vom Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften erfasst werden,
    4. Pappeln (Populus spec.), Birken (Betula spec.), Baumweiden (Salix spec.) und abgestorbene Bäume auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken (ausgenommen sind Alleen und einseitige Baumreihen), soweit sie nicht vom Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften erfasst werden,
    5. Bäume mit einem Stammumfang von bis zu 100 Zentimetern, gemessen in einer Stammhöhe von einem Meter, auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken (ausgenommen sind Alleen und einseitige Baumreihen),
    6. Gehölze im Wald im Sinne von § 2 Sächsisches Waldgesetz (SächsWaldG),
    7. Bäume und Hecken (ausgenommen sind Alleen und einseitige Baumreihen) in Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG),
    8. Bäume und Sträucher auf Deichen, Deichschutzstreifen, Talsperren, Wasserspeichern und Rückhaltebecken,
  5. Diese Satzung gilt insoweit nicht, als weitergehende Schutzvorschriften, insbesondere über Schutzgebiete gemäß den §§ 20 ff. BNatSchG, über geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG und § 26 SächsNatSchG den Schutzzweck nach § 1 gewährleisten und den Schutzgegenstand nach den Absätzen 1 bis 3 sicherstellen.
  6. Diese Satzung ist nicht anzuwenden, soweit über eine Beeinträchtigung von nach den Absätzen 1 bis 3 geschützten Gehölzen im Rahmen der Eingriffsregelung nach den §§ 14 und 15 BNatSchG in Verbindung mit §§ 8 ff. SächsNatSchG zu entscheiden ist.

§3 Schutz- und Pflegegrundsätze

  1. Die nach §2 geschützten Gehölze sind artgerecht zu pflegen und deren Lebensbedingungen so zu erhalten, dass ihre gesunde Entwicklung und ihr Fortbestand langfristig gesichert bleiben. Bei Baumaßnahmen sind die Bestimmungen der DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), der ZTV-Baumpflege (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege) und der RAS-LP 4 (Richtlinien für die Anlage von Straßen - Landschaftspflege Teil 4) einzuhalten. Bei der Beweidung von Flächen sind nach §2 geschützte Gehölze durch geeignete Auskopplungsmaßnahmen vor Beschädigungen, insbesondere vor Verbiss-, Scheuer- oder Trittschäden zu schützen.
  2. Die Gemeinde kann nach pflichtgemäßem Ermessen Anordnungen treffen, die erforderlich und zweckmäßig sind, um die Zerstörung, Beschädigung oder wesentliche Veränderung des nach §2 geschützten Gehölzbestandes abzuwenden oder um die Folgen der vorgenannten Handlungen zu mindern. Hiervon umfasst sind Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz des geschützten Gehölzes. Werden nach §2 geschützte Gehölze beschädigt, kann vom Verursacher deren Sanierung verlangt werden, wenn diese Erfolg verspricht.

§4 Verbote

  1. Die Beseitigung der nach §2 geschützten Gehölze sowie alle Handlungen, die zur Zerstörung, Beschädigung oder zu einer wesentlichen Veränderung ihres Aufbaus führen können, sind verboten. Eine wesentliche Veränderung des Aufbaus liegt vor, wenn an den nach §2 geschützten Gehölzen Handlungen vorgenommen werden, durch die deren natürliches Erscheinungsbild verändert wird.
  2. Verboten ist insbesondere:
    1. den nach §2 Absatz 3 geschützten Wurzelbereich durch Befahren mit Kraftfahrzeugen einschließlich des Parkens und des Abstellens sowie durch Ablagern von Gegenständen, durch Aufbringen von Asphalt, Beton, Pflaster, wassergebundenen Decken oder ähnlichen wasserundurchlässigen Materialien oder durch Einbringen von Unterbauten für Oberflächenbefestigungen so zu verdichten bzw. abzudichten, dass die Vitalität der Gehölze beeinträchtigt wird,
    2. näher als einen Meter von der Stammbasis nach §2 geschützter Gehölze entfernt Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen vorzunehmen,
    3. im nach §2 Absatz 3 geschützten Wurzelbereich oder oberirdischen Bereich nach §2 geschützter Gehölze feste, flüssige oder gasförmige Stoffe auszubringen bzw. freizusetzen, welche geeignet sind, das Gehölzwachstum zu gefährden,
    4. an nach §2 geschützten Gehölzen Werbematerial wie Plakate, Schilder, Hinweistafeln usw. anzukleben, zu nageln, zu schrauben oder auf sonstige schädigende Weise anzubringen,
    5. an nach §2 geschützten Gehölzen Weidezäune bzw. Halterungen für Weidezäune zu befestigen,
    6. die Rinde nach §2 geschützter Gehölze abzuschneiden, abzuschälen oder sonst wie zu entfernen,
    7. Kronenschnitte an nach §2 geschützten Gehölzen vorzunehmen, die das art- oder sortentypische Aussehen verändern,

§5 Ausnahmen

  1. Die Gemeinde kann auf Antrag von den Verboten dieser Satzung eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn:
    1. der Eigentümer eines Grundstückes oder ein sonstiger Berechtigter aufgrund von öffentlich-rechtlichen Vorschriften verpflichtet ist, nach § 2 geschützte Gehölze zu entfernen, zu beeinträchtigen oder ihren Kronenaufbau wesentlich zu verändern;
    2. dies zur Errichtung, Änderung oder Erweiterung baulicher Anlagen, einschließlich Ver- und Entsorgungsleitungen nach den Vorschriften der Sächsischen Bauordnung erforderlich ist und der standortspezifische Gehölzbestand ausgeglichen werden kann;
    3. ein geschütztes Gehölz ein anderes wertvolleres Gehölz wesentlich beeinträchtigt;
    4. Veränderungen der Fahrbahnbefestigung im Bereich nach § 2 geschützter Standorte aus Sicherheitsgründen vorgenommen werden müssen;
  2. Ausnahmegenehmigungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§6 Befreiungen

  1. Liegen die Voraussetzungen einer Ausnahmegenehmigung nicht vor, kann auf Antrag eine Befreiung nach §67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) von den Verboten dieser Satzung gewährt werden, wenn
    1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
    2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
  2. Befreiungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§7 Zulässige Handlungen

Die §§4 bis 6 gelten nicht für:

  1. ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen
    1. zur Pflege und Erhaltung geschützter Gehölze, wie das Nachschneiden von Astabbrüchen, Wundpflege, Erziehungsschnitt an Jungbäumen, Schnitt von bestehenden Formhecken und Formbäumen,
    2. zur Herstellung des Lichtraumprofils an Wegen, Straßen und Schienenwegen sowie des notwendigen Sicherheitsabstandes zu Freileitungen,
  2. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Personen und Sachen. Die Maßnahmen sind auf das notwendige, den jeweiligen Umständen angemessene Maß unter Beachtung des Schutzzwecks dieser Satzung zu beschränken und der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen und zu begründen. Äußert sich die Gemeinde gegenüber dem Anzeigeerstatter zu der Maßnahme nicht innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Anzeige mit entsprechender Begründung, so gilt die Zulässigkeit der Maßnahme als festgestellt. Die Anwendung von § 10 bleibt unberührt.

§8 Verfahren zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach §5

  1. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 5 ist vom Eigentümer der nach § 2 geschützten Gehölze oder eines sonstigen Berechtigten schriftlich bei der Gemeinde zu beantragen. In dem zu begründenden Antrag sind Art (soweit bekannt) und Ausmaße (Stammumfang in Zentimetern, gemessen in einem Meter Höhe vom Erdboden aus, Höhe und Kronendurchmesser) der nach § 2 geschützten Gehölze auf dem Grundstück anzugeben und der Standort unter Beifügung eines Lageplanes zu beschreiben. Auf einen Lageplan kann verzichtet werden, wenn der Standort der Gehölze auf andere Art und Weise ausreichend beschrieben ist.
  2. Die Gemeinde entscheidet über die Anträge nach Absatz 1 innerhalb von drei Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen im Sinne von Absatz 1. Die Genehmigung nach § 5 gilt als erteilt, wenn der Antrag nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird. Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. In diesem Fall erteilt die Gemeinde vor Ablauf der Dreiwochenfrist eine entsprechend begründete schriftliche Zwischenmitteilung. Auf Verlangen wird der Eintritt der Genehmigungsfiktion nach Satz 2 schriftlich bescheinigt.
  3. Die Gemeinde hat die Ausnahmegenehmigung für den Zeitraum vom 1. März bis 30. September auszusetzen oder sie auf die Zeit vom 1. Oktober bis zum Ende des Monats Februar zu befristen. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG vorliegen bzw. die Voraussetzungen einer beantragten Befreiung nach § 67 BNatSchG vom Verbot, Gehölze in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen (§ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG) gegeben sind, weil zwingende Gründe für die Unaufschiebbarkeit der Maßnahme vorliegen. Die Voraussetzungen nach Satz 2 müssen durch Angaben im Antrag nachgewiesen werden. Die Gemeinde entscheidet im Rahmen des Genehmigungsverfahrens über die beantragte Befreiung nach § 67 BNatSchG im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.
  4. Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben. Die Kostenfreiheit erstreckt sich jedoch nicht auf ein mögliches Widerspruchsverfahren.

§9 Verfahren zur Erteilung einer Befreiung nach §6

  1. Für das Verfahren zur Erteilung einer Befreiung nach § 6 gelten § 8 Abs. 1 und 3 entsprechend sowie § 53 Abs. 3 SächsNatSchG.
  2. Für dieses Verfahren werden Verwaltungsgebühren entsprechend der Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Auerbach/Erz. in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

§10 Ersatzpflanzungen/Ersatzzahlungen

  1. Werden nach §2 geschützte Gehölze
    1. entgegen §4 oder
    2. aufgrund einer Ausnahmegenehmigung nach §5 oder
    3. aufgrund einer Befreiung nach §6 oder
    4. entsprechend § 7 Nr. 2 beseitigt oder beschädigt, können Ersatzpflanzungen verlangt werden. Anstelle einer Ersatzpflanzung kann auch die Umpflanzung sowie das Wiederaustreibenlassen von regenerierungsfähigen Stubben verlangt werden, wenn diese sinnvoll und erforderlich erscheinen und dem Verpflichteten zuzumuten sind.
  2. Ersatzpflanzungen sind auf dem von der Veränderung des nach §2 geschützten Gehölzbestandes betroffenen Grundstück vorzunehmen. Im Einzelfall können Ersatzpflanzungen auch auf einem anderen Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung zugelassen werden.
  3. Den Umfang und die Qualität der Ersatzpflanzungen legt die Gemeindeverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage der als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Tabelle „Richtwerte zur Festlegung von Ersatzpflanzungen" fest.
  4. Wachsen die gepflanzten Gehölze nicht an, sind die Ersatzpflanzungen zu wiederholen.
  5. Ist eine Ersatzpflanzung ganz oder teilweise nicht möglich, kann eine Ersatzzahlung verlangt werden. Die Höhe der Ersatzzahlung bemisst sich nach den Kosten für eine Ersatzpflanzung, einschließlich der dreijährigen Anwuchspflege, wie sie auf einem Grundstück üblicherweise vorgenommen wird. Die Zahlung ist an die Gemeinde Auerbach/Erz. zu entrichten und wird zweckgebunden verwendet.
  6. Zur Ersatzpflanzung bzw. Ersatzzahlung ist der Verursacher verpflichtet. Verursacher ist, wer Handlungen entgegen §4 vornimmt oder eine Ausnahmegenehmigung nach §5 bzw. eine Befreiung nach §6 erhalten hat.
  7. Muss ein nach §2 geschütztes Gehölz aufgrund von Beschädigungen und dem daraus resultierenden Verlust an Lebenskraft (ausgenommen sind abgestorbene Bäume auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken) innerhalb von 3 Jahren beseitigt werden, kann die Gemeinde den Verursacher zur Ersatzpflanzung oder zweckgebundenen Ersatzzahlung verpflichten.
  8. Die Anordnung von Ersatzpflanzungen oder Ersatzzahlungen lässt die Anwendung des §12 unberührt.

§11 Betreten von Grundstücken

Bedienstete oder Beauftragte der Gemeinde sind zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung unter den Voraussetzungen des §54 Abs. 2 SächsNatSchG berechtigt, Grundstücke zu betreten.

§12 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne des §61 Absatz 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer unbefugt vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §4 nach §2 geschützte Gehölze beseitigt oder Handlungen vornimmt, die zur Zerstörung, Beschädigung oder die zu einer wesentlichen Veränderung ihres Aufbaus führen können.
    Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt insbesondere, wer unbefugt vorsätzlich oder fahrlässig:
    1. entgegen §4 Absatz 2 Nr. 1 den nach §2 Absatz 3 geschützten Wurzelbereich durch Befahren mit Kraftfahrzeugen einschließlich des Parkens und des Abstellens sowie durch Ablagern von Gegenständen, durch Aufbringen von Asphalt, Beton, Pflaster, wassergebundenen Decken oder ähnlichen wasserundurchlässigen Materialien oder durch Einbringen von Unterbauten für Oberflächenbefestigungen so verdichtet bzw. abdichtet, dass die Vitalität der Gehölze beeinträchtigt wird,
    2. entgegen §4 Absatz 2 Nr. 2 näher als einen Meter von der Stammbasis nach §2 geschützter Gehölze entfernt Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen vornimmt,
    3. im nach §2 Absatz 3 geschützten Wurzelbereich oder oberirdischen Bereich nach §2 geschützter Gehölze feste, flüssige oder gasförmige Stoffe ausbringt bzw. freisetzt, welche geeignet sind, das Gehölzwachstum zu gefährden,
    4. an nach §2 geschützten Gehölzen Werbematerial wie Plakate, Schilder, Hinweistafeln usw. anklebt, nagelt, schraubt oder auf sonstige schädigende Weise anbringt,
    5. an nach §2 geschützten Gehölzen Weidezäune bzw. Halterungen für Weidezäune befestigt,
    6. die Rinde nach § 2 geschützter Gehölze abschneidet, abschält oder sonst wie entfernt,
    7. an nach §2 geschützten Gehölzen Kronenschnitte vornimmt, die das art- oder sortentypische Aussehen verändern,
  2. Unbefugt im Sinne von Absatz 1 handelt, wer nicht über die erforderliche Ausnahmegenehmigung, Befreiung oder Gestattung verfügt und sich auch nicht auf einen sonstigen Rechtfertigungsgrund (insbesondere nach § 7 Nr. 2) berufen kann.
  3. Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nr. 1 handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
    1. seiner Anzeigepflicht gemäß §7 Nr. 2 Satz 2 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,
    2. auf Grundlage von §10 angeordnete Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzzahlungen oder Sanierungsmaßnahmen nicht, nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß durchführt,
    3. den mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 2 oder einer Befreiung nach § 6 Abs. 2 i. V. m. § 67 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG verbundenen Nebenbestimmungen nicht, nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt,
    4. einem Bediensteten oder Beauftragten der Gemeinde entgegen § 11 den Zutritt auf seinem Grundstück verweigert.
  4. Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu EUR 50.000 geahndet werden.

§13 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am 1. Mai 2012 in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Gehölzschutzsatzung der Gemeinde Auerbach/Erz. vom 04.07.2006 außer Kraft.

Hinweise nach §4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO

Auf Grund des §4 Abs. 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist;
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzungen verletzt worden sind;
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprachen hat;
  4. vor Ablauf der in Satz S 1 genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens — oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen; die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Auerbach/Erz., den 27. März 2012

Kretzschmann
Bürgermeister

Anlage 1

Zu §10 der Satzung zum Schutz des Gehölzbestandes auf dem Gebiet der Gemeinde Auerbach/Erz.

Für die Auswahl von Pflanzklassen bzw. Anzahl der Ersatzpflanzungen sind folgende Kriterien des beseitigten bzw. zerstörten geschützten Gehölzes maßgebend:

1. Funktion und Bedeutung für den Standort

2. Erscheinungsbild und Vitalität

3. Ökologischer Wert

4. Gehölzbestand im Umfeld

Als Richtwerte zur Festlegung von Ersatzpflanzungen dienen folgenden Angaben:

Stammumfang bei Bestandsminderung >30 - 50 cm >50 – 100cm >100 - 150 cm >150 - 220 cm > 230 cm
Max. Anzahl u. Klasse des Ersatzes 5 x A 5 x B 5 x C 5 x D 5 x E

Für beseitigte Sträucher: max. 5 x 0

Für 1 m beseitigte Hecke: max. 3 x 0

Kurzbezeichnungen für die Pflanzenklassen:

Pflanzenklasse zu verwendende Pflanzengröße
0 Sträucher, mittlere Baumschulqualität
A Heister bis 120 cm Höhe
B Hochstamm, Stammumfang 12 - 14 cm
C Hochstamm, Stammumfang 14 - 16 cm
D Hochstamm, Stammumfang 16 - 18 cm
E Solitär, Stammumfang 18 - 25 cm

Pflanzzeit

Die Pflanzung ist in der Regel zeitnah zur Fällung vorzunehmen, spätestens innerhalb der Pflanzperiode im Herbst, die der Beseitigung als Nächste folgt.

Anlage 2

Zur Satzung zum Schutz des Gehölzbestandes auf dem Gebiet der Gemeinde Auerbach/Erz.

Liste einheimischer Gehölze, die vorzugsweise bei Ersatzpflanzungen zu verwenden sind:

Deutsche Bezeichnung Lateinische Bezeichnung
Alpenjohannisbeere Ribes alpinum
Bergahorn Acer pseudoplatanus
Bergulme Ulmus glabra
Brombeere, gem. 1) Rubus fruticosus
Buchsbaum 1) Buxus sempervirens var. semperv.
Deutscher Ginster 1) Genista germanica
Eberesche Sorbus aucuparia
Eberesche, essbar Sorbus aucuparia Edulis
Esche Fraxinus excelsior
Färberginster 1) Genista tinctoria
Faulbaum 1) Rhamnus frangula
Feldahorn Acer campestre
Feldulme Ulmus minor
Filzrose 1) Rosa tomentosa
Flaumrose 1) Rosa tomentella
Forstythie, Goldglöckchen 1) Forsthia intermedia
Grauerle Alnus incana
Grauweide 1) Salix cinerea
Hainbuche Carpinus betulus
Hängebirke, Sandbirke Betula pendula
Hartriegel, roter 1) Cornus sanguinea
Hasel 1) Corylus avellana
Hechtrose 1) Rosa glauca
Heckenkirsche, rote 1) Lonicera xylosteum
Heckenkirsche, schwarze 1) Lonicera nigra
Heckenrose 1) Rosa corymbifera
Himbeere, wilde 1) Rubus idaeus
Holunder, roter, Hirsch-, Trauben 1) Sambucus racemosa
Holunder, schwarzer 1) Sambucus nigra
Holzapfel Malus sylvestris
Hundsrose 1) Rosa canina
Immergrün 1) Vinca minor
Korbweide 1) Salix viminalis
Kornelkirsche 1) Cornus mas
Kreuzdorn 1) Rhamnus catharticus
Lederblättrige Rose 1) Rosa caesia (R. coriifolia)
Mandelweide Salix triandra
Ohrweide 1) Salix aurita
Pfaffenhütchen 1) Euonymus europaeus
Purpurweide 1) Salix purpurea
Rose, blaugrüne 1) Rosa vosagiaca (R. dumalis)
Rosskastanie Aesculus hippocastanum
Rotbuche Fagus sylvatica
Salweide 1) Salix caprea
Sauerdorn, Berberitze 1) Berberis vulgaris
Schlehe 1) Prunus spinosa
Schneeball, gem. 1) Viburnum opulus
Schwarzerle Alnus glutinosa
Seidelbast 1) Daphne mezereum
Silberweide Salix alba
Sommerflieder 1) Buddleja davidii
Sommerlinde Tilia platyphyllos
Spitzahorn Acer platanoides
Stieleiche Quercus robur
Traubeneiche Quercus petraea
Traubenkirsche Prunus padus
Vogelkirsche, Wildkirsche Prunus avium
Waldgeißblatt 1) Lonicera perdlymenum
Walnuss Juglans regia
Weinrose 1) Rosa rubiginosa
Weißdorn, eingriffeliger 1) Crataegus monogyna
Weißdorn, zweigriffeliger 1) Craraegus laevigata
Wildbirne Pyrus Pyraster
Winterlinde Tilia crdata
Wolliger Schneeball 1) Viburnum lantana

1) Sträucher

Auszug der der Satzung zum Schutz des Gehölzbestandes auf dem Gebiet der Gemeinde Auerbach/Erz. zugrunde liegenden gesetzlichen Grundlagen

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)

§3 BNatSchG Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, vertragliche Vereinbarungen, Zusammenarbeit der Behörden

  1. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind
    1. die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden oder
    2. das Bundesamt für Naturschutz, soweit ihm nach diesem Gesetz Zuständigkeiten zugewiesen werden.
  2. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
  3. Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege soll vorrangig geprüft werden, ob der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann.
  4. Mit der Ausführung landschaftspflegerischer und -gestalterischer Maßnahmen sollen die zuständigen Behörden nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Vereinigungen, in denen Gemeinden oder Gemeindeverbände, Landwirte und Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertreten sind (Landschaftspflegeverbände), anerkannte Naturschutzvereinigungen oder Träger von Naturparken beauftragen. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.
  5. Die Behörden des Bundes und der Länder haben die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, hierüber zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist. Die Beteiligungspflicht nach Satz 1 gilt für die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden entsprechend, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können.
  6. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden gewährleisten einen frühzeitigen Austausch mit Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit über ihre Planungen und Maßnahmen.
  7. Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben durch Landesrecht übertragen worden sind.

§22 BNatSchG

Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft

  1. Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Schutzgebiete können in Zonen mit einem entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.
  2. Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung sowie die Fortgeltung bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von Natur und Landschaft richten sich nach Landesrecht. Die Unterschutzstellung kann auch länderübergreifend erfolgen.
  3. Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, können für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störungen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Die einstweilige Sicherstellung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einmalig bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden. In dem einstweilig sichergestellten Teil von Natur und Landschaft sind Handlungen und Maßnahmen nach Maßgabe der Sicherstellungserklärung verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern. Die einstweilige Sicherstellung ist ganz oder teilweise aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang gegeben sind. Absatz 2 gilt entsprechend.
  4. Geschützte Teile von Natur und Landschaft sind zu registrieren und zu kennzeichnen. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.
  5. Die Erklärung zum Nationalpark oder Nationalen Naturmonument einschließlich ihrer Änderung ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

§29 BNatSchG

Geschützte Landschaftsbestandteile

  1. Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist
    1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
    2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
    3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
    4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
  2. Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.
  3. Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.
  4. Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

§39 BNatSchG (Gesetz)

Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

  1. Es ist verboten,
    1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
    2. wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
    3. Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
  2. Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.
  3. Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.
  4. Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.
  5. Es ist verboten,
    1. die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
    2. Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
    3. Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,
    4. ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
    Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für
    1. behördlich angeordnete Maßnahmen,
    2. Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
      1. behördlich durchgeführt werden,
      2. behördlich zugelassen sind oder
      3. der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
    3. nach §15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
    4. zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.
    Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Verboten des Satzes 1 Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorzusehen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
  6. Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.
  7. Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.

Sächsisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

(Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)

§22 SächsNatSchG - Geschützte Landschaftsbestandteile

  1. Als geschützte Landschaftsbestandteile können durch Satzung Teile von Natur und Landschaft festgesetzt werden, deren besonderer Schutz erforderlich ist
    1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
    2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
    3. zur Erhaltung oder Verbesserung des Kleinklimas,
    4. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf die Naturgüter,
    5. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Pflanzen- und Tierarten oder
    6. zur Schaffung, Erhaltung oder Entwicklung von Biotopverbundsystemen.
  2. Der Schutz kann sich auf den gesamten Bestand an Bäumen außerhalb des Waldes, Hecken, Alleen, einseitige Baumreihen oder andere Landschaftsbestandteile des Gemeindegebietes erstrecken. Vom Schutz ausgenommen sind:
    1. Bäume und Sträucher auf Deichen, Deichschutzstreifen, Talsperren, Wasserspeichern und Rückhaltebecken,
    2. Bäume und Hecken in Kleingärten im Sinne des §1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146, 2147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
    3. Bäume mit einem Stammumfang von bis zu einem Meter, gemessen in einer Stammhöhe von einem Meter, sowie Obstbäume, Nadelgehölze, Pappeln (Populus spec), Birken (Betula spec), Baumweiden (Salix spec.) und abgestorbene Bäume auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken, vorbehaltlich der Regelung in §26 .
  3. Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen in der Satzung verboten. Für geschützte Landschaftsbestandteile, insbesondere für Alleen oder einseitige Baumreihen, kann die Satzung vorsehen, dass Ausnahmen nur zulässig sind, wenn zwingende Gründe der Verkehrssicherheit vorliegen und keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erfolgreich durchgeführt werden können. Satz 2 gilt nicht für Maßnahmen zum Erhalt oder der Wiederherstellung der geschützten Landschaftsbestandteile in ihrem historischen Bestand. Über Absatz 2 Satz 2 hinaus können in der Satzung Ausnahmen und Ausnahmegenehmigungstatbestände geregelt werden.
  4. Die Behörde entscheidet innerhalb von drei Wochen nach Eingang eines Antrages. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird. Das Genehmigungsverfahren ist kostenfrei.
  5. Für den Fall einer Bestandsminderung durch Handlungen im Sinne von Absatz 3 können die Grundstückseigentümer oder die Verursacher in der Satzung zu angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzungen oder zweckgebundenen Ersatzzahlungen verpflichtet werden. Wenn die Handlung nach Absatz 3 einen Eingriff im Sinne des § 8 darstellt oder den Verbotstatbestand des § 26 Abs. 2 erfüllt, findet eine solche Regelung in der Satzung keine Anwendung. In diesem Fall entscheidet die zuständige Naturschutzbehörde über die in Satz 1 genannten Ersatzhandlungen.

§25 SächsNatSchG - Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten

  1. Es ist verboten,
    1. ohne vernünftigen Grund wild wachsende Pflanzen zu entnehmen oder zu schädigen,
    2. wild lebende Tiere ohne vernünftigen Grund zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
    3. ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten zu beeinträchtigen oder zu zerstören,
    4. a) Tiere und
      b) Pflanzen gebietsfremder Arten
      in der freien Natur anzusiedeln oder gebietsfremde Tiere auszusetzen,
    5. Gebüsch, Hecken, Bäume, Röhrichtbestände oder ähnlichen Bewuchs in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, zu roden oder auf sonstige Weise zu zerstören; ausgenommen davon ist eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft
    6. die Bodenvegetation auf Wiesen, Feldrainen, Böschungen, Wegrändern und nicht bewirtschafteten Flächen abzubrennen oder sonst nachhaltig zu schädigen,
    7. Bäume oder Felsen mit Horsten, Nist-, Brut- und Wohnstätten wild lebender Tierarten zu besteigen oder solche Bäume zu fällen; ausgenommen ist das Fällen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, es sei denn, es wären bekannte oder erkennbare Lebensstätten von streng geschützten Tierarten betroffen.
  2. Absatz 1 gilt unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften nicht für gesetzlich zulässige und behördlich angeordnete oder zugelassene Maßnahmen sowie Unterhaltungsmaßnahmen an technischen Anlagen der öffentlichen Wasserwirtschaft, die nicht zu anderer Zeit oder auf andere Weise mit dem gleichen Ergebnis durchgeführt werden können. Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht für
    1. den Anbau von Pflanzen im Rahmen der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft,
    2. das Einsetzen von Tieren
      1. nicht gebietsfremder Arten oder
      2. gebietsfremder Arten, sofern dem Einsatz eine pflanzenschutzrechtliche Genehmigung zugrunde liegt, bei der die Belange des Artenschutzes berücksichtigt worden sind,
      zum Zwecke des Pflanzenschutzes,
    3. das Ansiedeln von Tieren nicht gebietsfremder Arten, die dem Jagd- und Fischereirecht unterliegen,
    4. das Einsetzen von Tieren in der Teichwirtschaft im Rahmen der guten fachlichen Praxis.
  3. Die Naturschutzbehörde kann im Einzelfall oder allgemein für gleichgelagerte Fälle Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Maßnahmen Belange des Artenschutzes nicht beeinträchtigen. Im Falle von Absatz 1 Nr. 4 ist die Ausnahme zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der Tier- oder Pflanzenwelt der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eine Gefährdung des Bestands oder der Verbreitung wild lebender Tier- oder Pflanzenarten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist.
  4. Wild wachsende Blumen, Gräser, Farne und Zweige dürfen aus der Natur außerhalb des Waldes an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, für den persönlichen Bedarf (Handstrauß) entnommen werden. Entsprechendes gilt für das Entnehmen von Pilzen, Kräutern, Moosen, Beeren und anderen Wildfrüchten. Die Entnahme hat nach Art und Menge pfleglich und schonend zu erfolgen. Bestimmungen über besonders geschützte Pflanzen und Pflanzenteile bleiben unberührt.
  5. Eine Entnahme der in Absatz 3 genannten Pflanzen und Pflanzenteile zu gewerblichen Zwecken ist verboten. Hiervon ausgenommen sind Maßnahmen der ordnungsgemäßen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft. Die Naturschutzbehörde kann Ausnahmen vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach §28 Satz 1 Nr. 4 zulassen, wenn der Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigte einverstanden und eine wesentliche Beeinträchtigung der natürlichen Bestände und Vorkommen sowie des Naturhaushaltes nicht zu besorgen ist.
  6. Die untere Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung für die Lebensstätten bestimmter Arten, insbesondere ihre Standorte, Brut- und Wohnstätten, zeitlich befristet besondere Schutzmaßnahmen festlegen. Der Geltungsbereich, die Geltungsdauer, der Schutzgegenstand, der Schutzzweck und die erforderlichen Ge- und Verbote sind anzuführen. In den Schutz der Wohnstätten von im Bestand gefährdeten oder streng geschützten Wirbeltierarten kann die Umgebung bis zu 500 m Entfernung einbezogen werden, um die Wohnstätten von Beunruhigungen und Störungen freizuhalten. Dabei können, soweit erforderlich, unterschiedliche Verbote für die Zeit der Brut und Aufzucht und die übrige Zeit festgelegt werden. Schutzmaßnahmen für Lebensstätten von im Bestand gefährdeten oder streng geschützten Arten innerhalb von baulichen Anlagen sind insoweit zulässig, als sie für den Eigentümer zumutbar sind.

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