Satzung der Gemeinde Auerbach/Erz. über die Sondernutzung öffentlicher Straßen

Aufgrund von §§4 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 14. Juni 1999, geändert durch Gesetz vom 24. November 2000 in Verbindung mit §§18, 21, 23, 52 und 58 des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) vom 21. Januar 1993, geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1994 unter Beachtung der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 16. November 1970, neu erlassen durch Verordnung vom 28.April 1982, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2000 und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung vom 28. September 1988, zuletzt geändert durch Verordnung vom 03. August 2000 sowie dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19. Februar 1987, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August 1998 und dem Gebührenverzeichnis für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (5. SächsKVZ vom 10.05.2001), hat der Gemeinderat der Gemeinde Auerbach/Erz. in seiner Sitzung am 24.09.2001 mit Beschluss-Nr. 22/2001/R-ö-, 1. Vorlage, folgende Satzung beschlossen.

§1 Begriffsbestimmung/Geltungsbereich

  1. Sondernutzungen öffentlicher Straßen sind Nutzungen, die über die jeweiligen Zweckbestimmungen hinausgehen oder diese beeinträchtigen.
    Sondernutzungen sind genehmigungspflichtig. Genehmigungen werden befristet erteilt.
    Anträge sind bei der Gemeinde Auerbach/Erz. einzureichen.
  2. Sondernutzungen sind:
    das Aufstellen und Anbringen sowie der Ein- und Ausbau von Anlagen an, auf, in, unter oder über Straßenverkehrsanlagen, wie z.B. alle Aufgrabungen bzw. das Aufnehmen der Straßenbefestigung
    das Anlegen und Unterhalten von Grundstückszugängen und -zufahrten
    das Aufstellen von Gerüsten, Baustellen und sonstigen Einrichtungen
    die Lagerung von Baustoffen, Bauschutt, Bodenaushub, Leergut und sonstige Materialien
    die Nutzung öffentlicher Straßen zur Durchführung von Volksfesten, Märkten, ambulanten Handel und für Veranstaltungen aller Art
  3. Sondernutzungen dürfen erst begonnen werden, wenn die zuständigen Stellen die Genehmigung (z.B. Schachtscheine) erteilt haben.
    Bei Aufgrabungen ist in kürzester Frist durch den Verursacher der ordnungsgemäße Zustand wieder herzustellen. Setzungserscheinungen nach erfolgter Verfüllung sind sofort vom Verursacher zu beheben. Tragschichten und Oberflächendecke sind nach den Richtlinien des Tiefbaues wieder fachgerecht herzustellen.
  4. Die zur Sondernutzung Berechtigten sorgen für die Einhaltung der für die jeweiligen Arbeiten gültigen Arbeitsschutz- und Sicherheitsbestimmungen (z.B. Beleuchtung, Absperrung u.a.) und haften Dritten gegenüber für Schäden.

§2 Gebühren

Für Gebühren zur Genehmigungen der Sondernutzung öffentlicher Straßen gilt das "Gebührenverzeichnis für Sondernutzung an öffentlichen Straßen" (5. SächsKVZ vom 10.05.2001).

§3 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne von §52, Abschnitt 1, Satz 3, 4,6 und 9 des Sächsischen Straßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtungen aus §1 nicht erfüllt, insbesondere
    keine Genehmigungen zur Sondernutzung einholt
    die Arbeiten vor Genehmigungserteilung beginnt
    den ordnungsgemäßen Zustand nicht wieder herstellt
  2. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach §17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in seiner jeweils aktuellen Fassung.

§4 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 07.02.1994 beschlossene "Satzung über die Sondernutzung öffentlicher Straßen" der Gemeinde Auerbach/Erz. außer Kraft.

ausgefertigt: 25.09.2001
Auerbach/Erz.

A. Drechsel
Bürgermeister

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