Nähere Informationen zur Corona-Schutz-Verordnung
Mit der Verordnung wird die Maskenpflicht in einigen Bereichen angepasst. So muss in Krankenhäusern und Arztpraxen nur noch eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Es wird hier aber weiterhin das Tragen einer FFP-2-Maske empfohlen, wenn direkter Kontakt mit vulnerablen Personen besteht. In Einrichtungen, in denen Menschen mit Behinderungen ausgebildet oder beschäftigt sind, entfällt die Maskenpflicht für die zur Beschäftigung oder Ausbildung betreuten Menschen mit Behinderungen.
Weitere Änderungen betreffen die Testregelungen in Gesundheitseinrichtungen: Geimpfte oder genesene Beschäftigte z. B. in Pflegeeinrichtungen oder Pflegediensten müssen zweimal – statt wie bisher dreimal – in der Woche einen Testnachweis vorlegen. Andernfalls ist weiterhin ein tagesaktueller Test erforderlich. Besucher benötigen für den Zutritt wie bisher jeweils einen negativen Test, unabhängig vom Impfstatus.
Abweichend davon unterliegen geimpfte wie genesene Beschäftigte und Besucher von Krankenhäusern keiner Testpflicht. Alle übrigen Mitarbeiter benötigen zweimal wöchentlich einen negativen Testnachweis. Für Besucher ohne Impf- oder Genesenennachweis ist wie bislang auch ein tagesaktueller Test für den Zutritt erforderlich. Darüber hinaus wird das Erstellen eines risikobasierten Testkonzeptes empfohlen.
Quelle: https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen